
Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)
Durch das am 1. März 2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) wurde die Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten in Teilen neu geregelt. So soll die Einwanderungen von Personen mit Hochschulabschlüssen und qualifizierter Berufsausbildung aus nicht-europäischen Ländern (sog. „Drittstaaten“) gesteigert und deren Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtert werden.
Notwendig wurde dies aufgrund des demographischen Wandels und des Alterns der Gesellschaft sowie deren Einfluss auf den Arbeitsmarkt, wodurch sich die Lebensarbeitszeit erhöht, weniger Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, mehr Ausbildungsplätze und Stellen unbesetzt bleiben. In vielen Berufsgruppen werden Fachkräfte dringend gesucht. Um diesen Herausforderungen zu begegnen und weiter wirtschaftlich erfolgreich zu bleiben, braucht es eine Zuwanderung aus europäischen Ländern und aus sog. Drittstaaten.
Neben den schon länger bestehenden Möglichkeiten der Einreise zur Arbeitsaufnahme oder dem Beginn einer Ausbildung gehen mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz für Fachkräfte aus Drittstaaten Veränderungen und Neuerungen hinsichtlich Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt sowie zu Sprach- und Qualifizierungsmaßnahmen einher.
Als Fachkräfte werden Alle Personen mit deutschem oder anerkanntem bzw. gleichwertigem ausländischen Hochschul- oder Berufsabschluss werden als bezeichnet
Unternehmen können bei der zuständigen Ausländerbehörde vor Ort ein beschleunigtes Verfahren einleiten, um die Fachkraft (mit vorliegender Vollmacht) schneller nach Deutschland holen zu können
Für eine Arbeitsplatzsuche kann Personen aus Drittstaaten der Aufenthalt in Deutschland für bis zu sechs Monate genehmigt werden. Hierbei ist auch eine Probearbeit von bis zu 10 Wochenstunden möglich. Voraussetzungen für das Visum sind die Anerkennung der ausländischen Qualifikation bzw. die Feststellung der Gleichwertigkeit, der Nachweis erforderlicher Deutschkenntnisse und eine Sicherung des Lebensunterhalts für die gesamte Zeit des Aufenthalts.
Ähnlich der Arbeitsplatzsuche können auch Ausbildungsinteressierte aus Drittstaaten einen Aufenthalt für bis zu sechs Monate für die Ausbildungsplatzssuche erhalten. Zu den Voraussetzungen zählen u.a. der Nachweis erforderlicher Deutschkenntnisse und eine Sicherung des Lebensunterhalts während des Aufenthalts.
Die sog. Vorrangprüfung – die Prüfung der Bundesagentur für Arbeit vor Einstellung einer Fachkraft aus Drittstaaten, ob inländische oder europäische Interessierte zur Verfügung stehen – entfällt mittlerweile für eine qualifizierte Beschäftigung, nicht aber bei der Berufsausbildung.
Die Einwanderung für qualifizierte Fachkräfte ist nicht mehr auf sog. Engpass- bzw. Mangelberufe beschränkt.
Fachkräfte können schon im Ausland die Möglichkeiten der Anerkennung ihrer Qualifikation in Deutschland prüfen lassen. Bei einer teilweisen Anerkennung ist ein Aufenthalt von bis zu zwei Jahren möglich, um hier an einer Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen und so die volle Anerkennung zu erreichen. Voraussetzungen sind ein Bescheid über die auszugleichenden Defizite und ein Nachweis der für die Maßnahme notwendigen Deutschkenntnisse.
Mit der Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung kann vor deren Beginn an einem vorbereitenden, berufsbezogenen Deutschsprachkurs teilgenommen werden.
Fachkräfte aus Drittstaaten mit deutschen Hochschul- oder Berufsabschlüssen kann nach zwei Jahren Beschäftigung eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden und für Fachkräfte mit ausländischen Abschlüssen nach vier Jahren.
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