Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)

Durch das am 1. März 2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) wurde die Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten in Teilen neu geregelt. So soll die Einwanderungen von Personen mit Hochschulabschlüssen und qualifizierter Berufsausbildung aus nicht-europäischen Ländern (sog. „Drittstaaten“) gesteigert und deren Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtert werden.

Notwendig wurde dies aufgrund des demographischen Wandels und des Alterns der Gesellschaft sowie deren Einfluss auf den Arbeitsmarkt, wodurch sich die Lebensarbeitszeit erhöht, weniger Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, mehr Ausbildungsplätze und Stellen unbesetzt bleiben. In vielen Berufsgruppen werden Fachkräfte dringend gesucht. Um diesen Herausforderungen zu begegnen und weiter wirtschaftlich erfolgreich zu bleiben, braucht es eine Zuwanderung aus europäischen Ländern und aus sog. Drittstaaten.

Neben den schon länger bestehenden Möglichkeiten der Einreise zur Arbeitsaufnahme oder dem Beginn einer Ausbildung gehen mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz für Fachkräfte aus Drittstaaten Veränderungen und Neuerungen hinsichtlich Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt sowie zu Sprach- und Qualifizierungsmaßnahmen einher.

Als Fachkräfte werden Alle Personen mit deutschem oder anerkanntem bzw. gleichwertigem ausländischen Hochschul- oder Berufsabschluss werden als bezeichnet

Unternehmen können bei der zuständigen Ausländerbehörde vor Ort ein beschleunigtes Verfahren einleiten, um den Bearbeitungsprozess zeitlich zu verkürzen und der Fachkraft (mit vorliegender Vollmacht) eine Einreise nach Deutschland und der damit verbundenen Integration in das Unternehmen schneller zu ermöglichen.

Zum Zweck der Arbeitsplatzsuche kann Personen aus Drittstaaten der Aufenthalt in Deutschland für sechs bis achtzehn Monate genehmigt werden. Hierbei ist eine Probearbeit von bis zu 10 Stunden pro Woche (ab Juni 2024: bis zu 20 Stunden pro Woche) möglich. Voraussetzungen dafür sind die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes sowie der Nachweis der jeweils erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Mit der Einführung der Chancenkarte ab Juni 2024 ergeben sich weitere Möglichkeiten für eine Einreise nach Deutschland zum Zweck der Arbeitsplatzsuche.

Ähnlich der Arbeitsplatzsuche können auch Ausbildungs- und Studieninteressierte aus Drittstaaten einen Aufenthalt für bis zu neun Monaten für die Ausbildungs-/ Studienplatzsuche erhalten. Zu den Voraussetzungen zählen u.a. der Nachweis erforderlicher Deutschkenntnisse und die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts während des Aufenthalts. Personen mit diesem Aufenthaltstitel können eine Nebenbeschäftigung mit einem Umfang von 20 Stunden pro Woche sowie Probebeschäftigungen von bis zu zwei Wochen ausüben.

Die sog. Vorrangprüfung – die Prüfung der Bundesagentur für Arbeit vor Einstellung einer Fachkraft aus Drittstaaten, ob inländische oder europäische Interessierte zur Verfügung stehen – entfällt für eine qualifizierte Beschäftigung.

Die Einwanderung für qualifizierte Fachkräfte ist nicht mehr auf sog. Engpass- bzw. Mangelberufe beschränkt.

Fachkräfte können schon im Ausland die Möglichkeiten der Anerkennung ihrer Qualifikation in Deutschland prüfen lassen. Bei einer teilweisen Anerkennung ist ein Aufenthalt von bis zu zwei Jahren möglich, um hier an einer Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen und so die volle Anerkennung zu erreichen. Voraussetzungen sind ein Bescheid über die auszugleichenden Defizite und ein Nachweis der für die Maßnahme notwendigen Deutschkenntnisse.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit - bei ausreichenden Deutschkenntnissen – ohne vorherige Anerkennung des Abschlusses einzureisen, um diese im Rahmen einer Anerkennungs-partnerschaft mit einem Unternehmen durchzuführen.

Eine weitere Möglichkeit bietet die Einreise zur Durchführung einer Qualifikationsanalyse, wenn Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 (GER) vorhanden sind.

Mit der Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung kann vor deren Beginn an einem vorbereitenden, berufsbezogenen Deutschsprachkurs teilgenommen werden.

Abhängig der Voraussetzungen der Fachkraft, kann schon frühzeitig ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt werden.

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