
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ermöglicht Unternehmen ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren: § 81a Aufenthaltsgesetz. Dieses verkürzt die Einreise für Fachkräfte und Auszubildende aus sog. Drittstaaten auf ungefähr vier Monate. Die Ausländerbehörde vor Ort dient der Verfahrensvermittlung und ist zentrale Partnerin für die Unternehmen.
Für Berufskraftfahrer und IT-Spezialistinnen gilt die Ausnahmen, dass diese auch ohne Berufsanerkennung über das beschleunigte Fachkräfteverfahren einreisen können.
Für jedes Verfahren fällt eine Bearbeitungsgebühr von 411 Euro an, welche das Unternehmen (stellvertretend für die ausländische Fachkraft) an die Ausländerbehörde zahlt. Für den Prozess der Berufsanerkennung und des Visums entstehen weitere Kosten.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren berücksichtigt unter bestimmten Voraussetzungen bei zeitgleicher Antragsstellung auch die Ehepartner und deren minderjährige, ledige Kinder.
Die wichtigsten Unterlagen sind:
- die Vollmacht der Fachkraft, dass das Unternehmen das beschleunigtes Verfahren im Namen der Fachkraft durchführen darf
- der Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsangebot mit detaillierter Gehaltsangabe
- der Nachweis der Berufsqualifikation als Kopie in Originalsprache und deutscher Übersetzung
- weitere Befähigungsnachweise als Kopie in Originalsprache und deutscher Übersetzung
- Farbkopie des Nationalpasses
- einen zertifizierten Nachweis der relevanten Deutschkenntnisse
- eine tabellarische Auflistung des beruflichen Werdegangs.
- ggf. nach Aufforderung der Ausländerbehörde weitere Unterlagen.
Wir beraten und begleiten Sie während dieses Verfahrens Schritt für Schritt durch diesen Prozess und unterstützen bei der Kommunikation mit Behörden und beim Ausfüllen von Formularen!
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